Anpassung des Bestellungstenors von Frau Dipl.-Biol Petra Günther als Sachverständige nach § 18 BBodSchG bzw. SV-BodAltV NRW (November 2005)

Nach § 18 BBodSchG müssen Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, über die erforderliche Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen. Die Umsetzung dieser Anforderung wurde den Ländern überlassen. Für das Land NRW wurde Bezug nehmend hierauf sowie auf § 17 Abs. 1 LbodSchG die Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltV) erlassen, die eine Zulassung ausschließlich nach öffentlicher Bestellung und Vereidigung vorsieht und nach unterschiedlichen Sachgebieten differenziert. Für die bereits auf Grundlage des LAbfG NRW öffentlich bestellten Sachverständigen - wozu auch Frau Günther zählt – wurde daraufhin eine Umschreibung des Bestellungstenors erforderlich, die mit Datum vom 30. November 2005 erfolgte. Er umfasst die Sachgebiete 3 und 4 und wird im Volltext wie folgt beschrieben: Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien sowie für Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch (Bodenschutz und Altlasten, Sachgebiete 3 und 4) Die Bestellung nach Sachgebiet 4 ist bislang einmalig in NRW.

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